Satzung

Satzung des Mieterschutzvereins Garching-Hochbrück und Umgebung e.V.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen “Mieterschutzverein Garching-Hochbrück und Umgebung e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Garching-Hochbrück. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

2.    Der Verein ist dem Landesverband Bayerischer Mietervereine e.V. und dem Deutschen Mieterbund e.V. angeschlossen.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1.    Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der wohnwirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder unter Ausschluss parteipolitischer und konfessioneller Bestrebungen. Er steht auf demokratischer Grundlage.

2.    Zu diesem Zweck ist er berechtigt, die ihm erforderlich scheinenden Maßnahmen     vorzunehmen, insbesondere

a.    für eine soziale und ökologische Wohnungspolitik einzutreten
b.    sich für die Verwirklichung sozialer Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse einzusetzen
c.    auf die Gesetzgebung und öffentliche Meinung zur Wahrung und Verbesserung des sozialen Miet- und Wohnrechts einzuwirken
d.    die Mitglieder über die allgemeine rechtliche Situation in Miet- und Wohnungsfragen aufzuklären
e.    die Mitglieder in deren eigenen Mietangelegenheiten gegenüber Vermietern in Wohn- und Mietangelegenheiten aufzuklären, zu beraten und zu vertreten


§ 3 Mitgliedschaft

1.    Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, insbesondere Mieter, Untermieter, Pächter, Selbstnutzer von Eigentumswohnungen und Eigenheimen, soweit sie die in § 2 niedergelegten Ziele anerkennen und den Vereinszweck fördern wollen.


2.    Außerordentliche Mitglieder

a)    Neben der ordentlichen Mitgliedschaft kann auch eine außerordentliche Mitgliedschaft begründet werden für Zweit-, Förder- und Ehrenmitglieder.

b)    Ehegatten, Lebenspartner oder eine andere, mit einem ordentlichen Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf eigenen Antrag und mit Zustimmung des ordentlichen Mitglieds für die Dauer des gemeinsamen Hausstands eine beitragsfreie Zweitmitgliedschaft beantragen. Es ist nur eine Zweitmitgliedschaft je Erstmitglied möglich, diese ist an den Bestand des gemeinsamen Hausstands gebunden. Die Beendigung der Gemeinschaft bzw. die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ist unverzüglich und schriftlich dem Verein mitzuteilen. Die Zweitmitgliedschaft endet mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts oder der Beendigung     der Mitgliedschaft des in 1. genannten ordentlichen Mitglieds. Auf Antrag kann die Zweitmitgliedschaft in eine ordentliche beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt werden.

3.    Fördermitglied kann werden, wer den Zweck des Vereins fördern will und dessen Satzung und Beschlüsse anerkennt. Die Förderung erfolgt insbesondere durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Das Fördermitglied hat keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins, insbesondere nicht auf Rechtsberatung.

4.    Für besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft im Verein verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft erfolgt der Beitritt in den Verein durch schriftliche Beitrittserklärung oder durch Beitrittserklärung unter Verwendung telekommunikativer Methoden wie z.B. E-Mail, Online-Antrag, Telefax sowie unter Anerkennung der Satzung. Die Beitrittserklärung bedarf der Annahme durch den geschäftsführenden Vor-stand. Der Beitritt ist vollzogen, wenn das Beitrittsgesuch durch den geschäftsführenden Vorstand angenommen ist. Im Zweifel ist mit der Aushändigung/Übersendung der Mit-gliedschaftsbestätigung bzw. des Mitgliedsausweises der Beitritt in den Verein erfolgt. 

2.    Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein muss nicht begründet werden und ist unanfechtbar. Im Falle von  § 4 Abs. 1 Satz 4 kann der geschäftsführende Vorstand die Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitrittserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen.

3.    Das Mitglied erteilt seine Zustimmung, dass der Verein seine personenbezogenen Daten zu Vereinszwecken speichert, nutzt und an den deutschen Mieterbund sowie eine etwaige bestehende Rechtsschutzversicherung meldet, soweit dies zur Ausübung der Satzung gemäßen Tätigkeit erforderlich ist. Der Verein beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz.



§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die ordentliche wie außerordentliche Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, durch Vereinswechsel in einen anderen, dem DMB angeschlossenen Mieterverein oder durch Tod .

2.    Die Zweitmitgliedschaft endet darüber hinaus automatisch mit der Beendigung der Mit-gliedschaft des ordentlichen Mitglieds (Erstmitglied) oder mit der Auflösung des auf Dau-er angelegten gemeinsamen Hausstandes. Die Mitglieder sind verpflichtet, Letzteres dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Das Zweitmitglied kann seine Mitgliedschaft als ordentliche Mitgliedschaft zu den dafür geltenden Bedingungen fortsetzen.

3.    Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es nachweislich eine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zu-zugsortes begründet.

4.    Die Ehrenmitgliedschaft endet durch schriftliche Verzichtserklärung des Geehrten und bei Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

5.    Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden auch alle Vereinsämter des bisherigen Mitglieds sowie eine etwaige Ehrenmitgliedschaft.

6.    Die Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt. Endet die Mitgliedschaft während eines Kalenderjahres, bleibt das Mitglied gleichwohl zur Zahlung des vollen Jahresbeitrags verpflichtet.

7.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

 

§ 6 Kündigung

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Kalenderjahres, erstmals zum Ende des auf das Eintrittsjahr folgenden Kalenderjahres zulässig, sofern der Beitrag für zwei volle Jahre entrichtet ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und bis spätestens 15. November des Jahres auf der Geschäftsstelle eingegangen sein.


§ 7 Streichung von der Mitgliederliste

Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn

a)    es unbekannt verzogen ist,
b)    sich gegenüber dem Verein schädigende Handlungen zu schulden kommen ließ
c)    mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 4 Monate in Verzug ist trotz zweimaliger Mahnung. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschuld nicht beglichen ist.

Die Streichung von der Mitgliederliste wird mit dem Beschluss wirksam. Die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.


§ 8 Ausschluß eines Mitglieds

1.    Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

2.    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, schriftlich Stellung zu nehmen.

3.    Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.

4.    Lässt das Mitglied die Monatsfrist verstreichen, endet die Mitgliedschaft, andernfalls endet sie mit einem bestätigenden Beschluss der Mitgliederversammlung.

5.    Über den Ausschluss eines amtierenden Vorstandsmitglieds entscheidet auf Antrag des restlichen Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Antrag ist dem auszuschließenden Vorstandsmitglied mit den ihn stützenden Gründen schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben. Dem Mitglied ist auf der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gibt es lediglich eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese vor Beschlussfassung zu verlesen.

6.    Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Funktionen des Mitglieds. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Der Mitgliedsausweis ist zurückzugeben.


§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Das Mitglied ist berechtigt, folgende Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen:

a.    Kostenlose Beratung und Auskunft in allen dem Satzungszweck entsprechenden wohnungsrechtlichen Angelegenheiten

b.    Hilfe bei der Erledigung des zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen außergerichtlichen Schriftverkehrs mit Ausnahme von Mietstreitigkeiten von Mietern untereinander. Eine Ausnahme gilt für Fördermitglieder (s. § 3 Nr. 3 Satz 3)

2.    Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb bestimmter Frist.

3.    Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand beschließen, dass entstandene Kosten oder Pauschalbeträge zu entrichten sind.

4.    Es besteht kein Anspruch auf Kostendeckung und Vertretung des einzelnen Mitglieds in Miet- und Wohnungsstreitigkeiten vor Gericht sowie im Schlichtungsverfahren vor anerkannten Gütestellen.

5.    Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds.

6.    Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für Mitglieder, soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit einer Rechtsschutzversicherung abgeschlossen ist. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten vorher die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und der Versuch einer gütlichen Einigung durch den Mieterverein durchgeführt ist. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenversicherungsvertrag und den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Nicht rechtsschutzversichert sind Gewerbemieter, Pächter, Zweitmitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.


§ 10 Mitgliedsbeitrag

1.    Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei unterjähriger Aufnahme ist der volle Jahresbeitrag mit Begründung der Mitgliedschaft fällig. Bei Eintritt ist neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Aufnahmegebühr entfällt für zugezogene Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angehörenden Vereins waren.

2.    Darüber hinaus erlässt der Vorstand Gebührenordnung, in der weitere als die unter Ziffer 1. genannten Entgelte, Gebühren und Kostenerstattungen geregelt sind. Der Vorstand hat das Recht, Beitragsermäßigungen für bestimmte Personengruppen zu gewähren. Eine Änderung der Beitragsordnung kann nicht rückwirkend erfolgen.

3.    Die Jahresbeiträge sind im Voraus am Anfang des Kalenderjahres, spätestens am 15. Januar eines Jahres zur Zahlung fällig.

4.    In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, wenn das Mitglied besonderer Umstände nachweist.

5.    Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

 

§ 11 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a)    der Vorstand
b)    die Mitgliederversammlung


§ 12 Satzungsmäßiger Vorstand


1.    Der Vorstand besteht aus vier von der Mitgliederversammlung je mit einfacher Mehrheit zu wählenden Vereinsmitgliedern:

dem 1.Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Beisitzer
dem Kassierer

2.    Dem Vorstand obliegt die Erledigung sämtlicher Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten ist.

3.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

4.    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Vereinsmitglied die entsprechende Funktion kommissarisch war. Das Amt eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds kann kommissarisch nur einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands übertragen werden. Im Fall einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlussfähig.

5.    Ein ordnungsgemäß gewählter Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

6.    Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein wird auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung seiner Geschäftsführung Pflichten beruht. Ausgenommen sind etwaige Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.    Die Vorstandsmitglieder und Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und Dritter freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder eines sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche entweder abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.    Der Vorstand stellt eine Geschäftsordnung mit einem Geschäftsverteilungsplan auf.

 

§ 13 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes (§ 26 BGB)

Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne v. § 26 BGB. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Beisitzer. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis dürfen der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Beisitzer ihr Amt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand eine Geschäftsstelle errichten und die erforderlichen ehrenamtlichen oder hauptamtliche Mitarbeiter berufen und Arbeitsausschüsse bilden.



§ 14 Haftung

1.    Aus der Gewährung von Rechtsauskünften oder der Fertigstellung von Schreiben und Eingaben durch den Verein oder dessen Beauftragten stehen dem Mitglied nur dann Haftpflichtansprüche gegenüber dem Verein zu, wenn grob fahrlässiges oder vorsätzli-ches Verhalten nachgewiesen wird.

2.    Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist grundsätzlich Sache des Mitglieds, es sei denn, der Verein hat die Fristenkontrolle im Einzelfall von dem Mitglied übernommen und gegenüber dem Mitglied schriftlich bestätigt.


§ 15 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Ta-gesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntmachung in der Mieterzeitung einberufen.

2.    Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a)    die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
b)    die Genehmigung des Jahresabschlusses
c)    die Entlastung des Vorstands
d)    die Wahl des Vorstands
e)    die Wahl der Rechnungsprüfer
f)    der Beschluss über Satzungsänderung
g)    der Beschluss über die Auflösung des Vereins

3.    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, im Hinderungsgrund von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.

4.    Eine Mitgliederversammlung findet kalenderjährlich, längstens alle zwei Jahre statt.

5.    Jedes Mitglied kann spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Änderung der Satzung können nur berücksichtigt werden, wenn sie so rechtzeitig beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingehen, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden können.

6.    Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Für beides ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

7.    Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

8.    Die Abstimmung erfolgt im allgemeinen durch Handzeichen. Wird bei der Wahl des 1. Vorsitzenden mehr als ein Vorschlag gemacht, so ist die Wahl geheim durchzuführen.

9.    Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zugeben.

10.    Über den Gang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 16 Rechnungsprüfer/Revisoren

1.    Gleichzeitig mit der Wahl der Vorstandschaft und für die gleiche Wahldauer sind zwei Rechnungsprüfer/Revisoren aus dem Kreis der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu wählen.

2.    Den Rechnungsprüfer ob liegt die Überprüfung der vom Vorstand vorgelegten jährlichen Abrechnung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit.

3.    Scheidet ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit aus, kann Ersatz durch den Vorstand bestimmt werden. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, mindestens in jedem Kalenderjahr eine Kassenprüfung vorzunehmen.


§ 17 Auflösung des Vereins

1.    Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mit-gliederversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen bei dem ersten Vorsitzenden eingereicht werden.

2.    Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

3.    Das Vereinsvermögen ist einem von der Mitgliederversammlung näher zu bestimmen-den sozialen Zweck der Stadt Garching-Hochbrück zuzuführen.

 

§ 18 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.


Diese Satzung wurde am 28. November 2014 geändert.
Garching, 28.11.2014  -  Mieterverein Garching-Hochbrück und Umgebung e.V.
Christine Panda-  1. Vorsitzende